Loxstedt/Hannover, 17.05.2018. Die niedersächsische SPD-Landtagsfraktion steht auch weiterhin zu ihrer gefestigten Ablehnung des Frackings aus unkonventionellen Lagerstätten. Darauf hat der Loxstedter SPD-Landtagsabgeordnete Oliver Lottke in einer aktuellen Stellungnahme hingewiesen: „Wir bleiben bei unserer Haltung gegen Fracking in unkonventionellen Lagerstätten, also im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein. Die wissenschaftliche Erkenntnislage ist unverändert, so dass es aus Sicht der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten keine Veränderung in der Bewertung gibt, dass dieses Verfahren erhebliche Risiken beinhaltet. Wir wissen aus den USA, dass dort Fracking im direkten Zusammenhang mit Verunreinigungen des Grundwassers steht.“
Lottke sagte, die SPD-Landtagsfraktion lehne die Nutzung von Erdgas aus unkonventionellen Schiefer-Gaslagerstätten und somit auch die damit verbundenen Erprobungsmaßnahmen kategorisch ab: „Das steht auch so im Koalitionsvertrag von SPD und CDU, der Handlungsgrundlage für die niedersächsische Landesregierung ist: Für uns als Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten hat der Schutz unseres Trinkwassers uneingeschränkten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.“
Beim sogenannten Fracking in der Ergas- oder Erdöl-Gewinnung wird über Tiefbohrungen das Gestein in der Lagerstätte mit hohem Wasserdruck aufgebrochen. Das Verfahren ist insbesondere wegen der Gefahren für das Grundwasser umstritten: In Deutschland gelten seit 2017 strenge gesetzliche Regeln. Nach den Rechtsänderungen im Wasserhaushaltsgesetz ist die Anwendung von FrackingTechnik weitreichenden Verboten und Einschränkungen unterlegen. Es gilt insbesondere ein Verbot für unkonventionelles Fracking im Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind nach einer Information des Umweltbundesamtes lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und von einer unabhängigen Expertenkommission wissenschaftlich begleitet werden. Diese berichtet dem Deutschen Bundestag über die Vorhaben, der das Verbot zum 31. Dezember 2021 überprüft.
Mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes im vergangenen Jahr wurden auch die seit den 1960er Jahren üblichen, konventionellen Fracking-Vorhaben bundesgesetzlich in Deutschland neu geregelt. Danach ist Fracking verboten in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten sowie im Einzugsbereich von Seen und Talsperren, Brunnen von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebieten. Eine Erlaubnis für konventionelle Fracking-Vorhaben darf nach Auskunft des Umweltbundesamtes nur erteilt werden, wenn die verwendeten Gemische als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind. Außerdem müssen alle Fracking-Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit garantiert ist.